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   FG Düsseldorf, 08.03.2005 - 6 K 5037/01 K   

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https://dejure.org/2005,8555
FG Düsseldorf, 08.03.2005 - 6 K 5037/01 K (https://dejure.org/2005,8555)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.03.2005 - 6 K 5037/01 K (https://dejure.org/2005,8555)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. März 2005 - 6 K 5037/01 K (https://dejure.org/2005,8555)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewinnverteilungsbeschluss; Wirksamkeit; Satzungsdurchbrechung; Beschlussänderung; Rücklagenauflösung; Nachtragsprüfung; Bestätigungsvermerk; 2-Wochen-Frist; Abzugsbeschränkung; Aufsichtsratsvergütung - Ordnungsmäßigkeit des Gewinnverteilungsbeschlusses bei Änderung des ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ordnungsmäßigkeit des Gewinnverteilungsbeschlusses bei Änderung des geprüften Jahresabschlusses durch Gesellschafterversammlung einer "großen" GmbH aufgrund Auflösung von Gewinnrücklagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer nach erfolgter Ausschüttung; Notwendigkeit eines wirksamen Gewinnverteilungsbeschlusses für eine Ausschüttung; Zulässigkeit eines Verstoßes gegen eine einem Gesellschafterbeschluss entgegenstehende Satzungsbestimmung; ...

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Aufsichtsratsvergütung
    Begriff der Aufsichtsratsvergütung
    Überwachungsfunktion

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1380
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 20.09.1966 - I 265/62

    Steuerliche Behandlung von Zahlungen einer Aktiengesellschaft an ihre

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.03.2005 - 6 K 5037/01
    Die Vergütungen für Tätigkeiten einer mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Person unterfallen nur dann nicht der Abzugsbeschränkung des § 10 Nr. 4 KStG, wenn sich diese Tätigkeit außerhalb des Rahmens der überwachenden Tätigkeit abspielt, d.h. über die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitglieds klar hinausgeht, sich dabei eindeutig von ihr abgrenzen lässt, auf einer besonderen Vereinbarung beruht und hierfür eine besondere Vergütung geleistet wird (vgl. BFH vom 20.09.1966 I 265/62, BStBl III 1966, 688; vom 15.11.1978 I R 65/76, BStBl II 1979, 193).

    Insoweit ist die Tätigkeit der Fachausschüsse der eines Beraters vergleichbar (vgl. dazu BFH vom 20.9.1966 I 265/62, BStBl III 1966, 688).

    Zwar erfordert die Überwachung mehr als die bloße Beratung (BFH vom 20.9.1966 I 265/62, BStBl III 1966, 688), jedoch erfordert die Überwachung auch die Kontrolle der zukünftig von der Geschäftsführung geplanten Tätigkeiten.

    Die Aufteilung der dann einheitlichen (Beratungs)Tätigkeit ist nicht möglich (BFH vom 20.9.1966 I 265/62, BStBl III 1966, 688).

    Eine Beratung erfolgt dagegen nicht im Rahmen des Aufsichtsratsmandats, sondern geht darüber hinaus, wenn die zu leistenden Dienste Fragen eines besonderen Fachgebiets betreffen, denn es existiert keine Verpflichtung eines Aufsichtsratsmitglieds, sich die Kenntnisse hinsichtlich spezieller Geschäfte anzueignen und sich mit diesen zu befassen (vgl. zur Abgrenzung umfassend: BGH vom 25.3.1991 II ZR 188/89, BGHZ 114, 127 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BFH vom 20.9.1966 I 265/62, BStBl III 1966, 688).

  • BFH, 15.11.1978 - I R 65/76

    Vergütung - Kreditausschuß - Öffentlich-rechtliche Sparkasse - Verwaltungsrat -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.03.2005 - 6 K 5037/01
    Die Stellung der Mitglieder der Fachbeiräte sei mit der Stellung der Mitglieder von Kreditausschüssen im Sinne der Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 20.01.1971 (I R 162/69, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1971, 310) und vom 15.11.1978 (I R 65/76, BStBl II 1979, 193) vergleichbar.

    Es wird darunter jede Tätigkeit verstanden, die im möglichen Rahmen der Überwachungstätigkeit liegt (BFH vom 15.11.1978 I R 65/76, BStBl II 1979, 193), weshalb steuerlich vermutet wird, dass auch in allen Fällen, in denen ein Aufsichtsratsmitglied für das Unternehmen Geschäfte ausübt, die nach handelsrechtlichen Vorschriften oder nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages an sich nicht zu seinen Obliegenheiten gehören, grundsätzlich im Rahmen der Überwachungstätigkeit erfolgen.

    Die Vergütungen für Tätigkeiten einer mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Person unterfallen nur dann nicht der Abzugsbeschränkung des § 10 Nr. 4 KStG, wenn sich diese Tätigkeit außerhalb des Rahmens der überwachenden Tätigkeit abspielt, d.h. über die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitglieds klar hinausgeht, sich dabei eindeutig von ihr abgrenzen lässt, auf einer besonderen Vereinbarung beruht und hierfür eine besondere Vergütung geleistet wird (vgl. BFH vom 20.09.1966 I 265/62, BStBl III 1966, 688; vom 15.11.1978 I R 65/76, BStBl II 1979, 193).

    Dem entspricht auch die bisherige Rechtsprechung des BFH, wonach die Mitglieder eines Kreditausschusses im Rahmen eines bestehenden Aufsichtsratsmandats handeln, wenn sie dort nicht ausschließlich Tätigkeiten der Geschäftsführung sondern auch überwachende Tätigkeiten ausüben (vgl. BFH vom 15.11.1978 I R 65/76, BStBl II 1979, 193).

  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 188/89

    Pflichten des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand; Wirksamkeit eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.03.2005 - 6 K 5037/01
    Dabei ist die Darstellung der eigenen Meinung - ebenso wie im Rahmen einer Beratertätigkeit - immer zugleich Hilfestellung für die zukünftigen Entscheidungen, weshalb eine Beratertätigkeit von der Tätigkeit als Aufsichtsrat grundsätzlich mitumfasst wird (vgl. BGH vom 25.3.1991 II ZR 188/89, BGHZ 114, 127).

    Eine Beratung erfolgt dagegen nicht im Rahmen des Aufsichtsratsmandats, sondern geht darüber hinaus, wenn die zu leistenden Dienste Fragen eines besonderen Fachgebiets betreffen, denn es existiert keine Verpflichtung eines Aufsichtsratsmitglieds, sich die Kenntnisse hinsichtlich spezieller Geschäfte anzueignen und sich mit diesen zu befassen (vgl. zur Abgrenzung umfassend: BGH vom 25.3.1991 II ZR 188/89, BGHZ 114, 127 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BFH vom 20.9.1966 I 265/62, BStBl III 1966, 688).

    Soweit die Klägerin geltend macht, in dem Beratervertrag sei ausdrücklich eine Haftungsfreistellung vereinbart worden, ist dieses bereits deshalb unbeachtlich, weil der Beratervertrag keine Tätigkeit außerhalb der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied abdeckt, dem Beratervertrag keine Zustimmung des Gesamtaufsichtsrats oder der Gesellschafterversammlung zu Grunde liegt und dieser deshalb zivilrechtlich unwirksam ist (vgl. zur analogen Anwendung der §§ 113, 114 AktG auf Aufsichtsräte einer GmbH: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Auflage, § 52 Anm. 46 m.w.N. und zum Anwendungsbereich der §§ 113, 114 AktG: BGH vom 25.3.1991 II ZR 188/89, BGHZ 114, 127).

  • BGH, 07.06.1993 - II ZR 81/92

    Satzungsdurchbrechende Beschlüsse zur Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.03.2005 - 6 K 5037/01
    Der Verstoß gegen eine einem Gesellschafterbeschluss entgegenstehende Satzungsbestimmung im Einzelfall ist zulässig, wenn der Beschluss lediglich punktuelle Wirkungen zeitigt, d.h. sich seine Wirkungen in der betreffenden Maßnahme erschöpfen (Satzungsdurchbrechung, vgl. Bundesgerichtshof -BGH- vom 07.06.1993 II ZR 81/92, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen -BGHZ- 123, 15, 19).

    Fehlt es daran, ist der entsprechende Beschluss nichtig (BGH vom 07.06.1993 II ZR 81/92, BGHZ 123, 19; OLG Köln vom 11.10.1995 2 U 159/94, DB 1996, 467).

  • BFH, 27.01.1971 - I R 162/69

    Kreditausschuß eines Unternehmens - Vertreter der Darlehnsgeber -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.03.2005 - 6 K 5037/01
    Die Stellung der Mitglieder der Fachbeiräte sei mit der Stellung der Mitglieder von Kreditausschüssen im Sinne der Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 20.01.1971 (I R 162/69, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1971, 310) und vom 15.11.1978 (I R 65/76, BStBl II 1979, 193) vergleichbar.

    Unerheblich sei insoweit, dass die Mitglieder der Fachbeiräte nicht vom Aufsichtsrat benannt, sondern von der Gesellschafterversammlung gewählt würden (Hinweis auf das Urteil des BFH vom 20.01.1971 I R 162/69, BStBl II 1971, 310).

  • BFH, 07.11.2001 - I R 11/01

    Ausschüttungsbelastung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.03.2005 - 6 K 5037/01
    Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 19 Abs. 3 des KStG vor 1977 (vgl. dazu BFH vom 23.07.1975 I R 165/73, BStBl II 1976, 73) ist auch für die Auslegung des - insoweit wortgleichen - § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG von einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss auszugehen, wenn dieser - unter Zugrundelegung handelsrechtlichen Vorschriften, hier des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung -GmbHG-, vgl. BFH vom 05.06.1985 I R 183/84, BStBl II 1986, 84 m.w.N. - zivilrechtlich wirksam ist (BFH vom 7.11.2001 I R 11/01, Sammlung von Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2002, 540).
  • BFH, 23.07.1975 - I R 165/73

    Bilanzierung und Bewertung der Beteiligung einer Aktiengesellschaft an einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.03.2005 - 6 K 5037/01
    Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 19 Abs. 3 des KStG vor 1977 (vgl. dazu BFH vom 23.07.1975 I R 165/73, BStBl II 1976, 73) ist auch für die Auslegung des - insoweit wortgleichen - § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG von einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss auszugehen, wenn dieser - unter Zugrundelegung handelsrechtlichen Vorschriften, hier des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung -GmbHG-, vgl. BFH vom 05.06.1985 I R 183/84, BStBl II 1986, 84 m.w.N. - zivilrechtlich wirksam ist (BFH vom 7.11.2001 I R 11/01, Sammlung von Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2002, 540).
  • BFH, 17.12.2003 - I B 182/02

    AdV; Auslegung von § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1999

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.03.2005 - 6 K 5037/01
    Ein zivilrechtlich nichtiger Gewinnverteilungsbeschluss entspricht dagegen nicht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (so im Grundsatz wohl auch BFH vom 17.12.2003 I B 182/02, BFH/NV 2004, 815).
  • BGH, 11.05.1981 - II ZR 25/80

    Vergütungsanspruch für Beiratstätigkeit - Eintragungspflichtigkeit von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.03.2005 - 6 K 5037/01
    Der Verstoß gegen eine Satzungsbestimmung führt in diesem Fall lediglich zur Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses, nicht aber zu seiner Nichtigkeit (so ausdrücklich: Oberlandesgericht -OLG- Hamm vom 16.12.1991 8 U 101/91, Der Betrieb -DB- 1992, 673; offen gelassen in BGH vom 11.05.1981 II ZR 25/80, Wertpapiermitteilungen -WM- 1981, 1218, 1219).
  • BFH, 05.06.1985 - I R 183/84

    Willkür - Änderung der Handelsbilanz - Änderung des Gewinnverteilungsbeschlusses

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.03.2005 - 6 K 5037/01
    Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 19 Abs. 3 des KStG vor 1977 (vgl. dazu BFH vom 23.07.1975 I R 165/73, BStBl II 1976, 73) ist auch für die Auslegung des - insoweit wortgleichen - § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG von einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss auszugehen, wenn dieser - unter Zugrundelegung handelsrechtlichen Vorschriften, hier des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung -GmbHG-, vgl. BFH vom 05.06.1985 I R 183/84, BStBl II 1986, 84 m.w.N. - zivilrechtlich wirksam ist (BFH vom 7.11.2001 I R 11/01, Sammlung von Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2002, 540).
  • OLG Köln, 11.10.1995 - 2 U 159/94

    Keine Satzungsänderung oder Satzungsdurchbrechung durch langjährige Übung

  • LG Augsburg, 08.01.1996 - 3 HKT 3651/95

    Zur Prüfungspflicht des Registergerichts bei Sachkapitalerhöhungen

  • FG Nürnberg, 28.10.1986 - I 74/82
  • OLG Hamm, 16.12.1991 - 8 U 101/91
  • FG Münster, 06.05.2020 - 9 K 3359/18

    Inkongruente Gewinnausschüttung: Steuerliche Wirksamkeit einer nachträglichen

    Der erkennende Senat folgt der vorgenannten BGH-Rechtsprechung zumindest in solchen Fallkonstellationen wie einer inkongruenten, von den gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Vorgaben abweichenden Gewinnverteilung, weil diese nur eine punktuelle Wirkung hat (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 8.3.2005 - 6 K 5037/01 K, EFG 2005, 1380, aus anderweitigen Gründen aufgehoben durch BFH-Urteil vom 22.8.2006 I R 40/05, BStBl II 2007, 728; Pörschke Der Betrieb --DB-- 2017, 1165, 1166; weitergehend, Priester/Tebben in Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2020, § 53 Rz. 29, Fußn. 85, Trölitzsch in BeckOK GmbHG, 44. Edition, § 53 Rz. 27d) und insoweit eine Publizität zum Schutze künftiger Anteilserwerber oder Gläubiger der Gesellschaft nicht erforderlich ist (weitergehend Pöschke, DStR 2012, 2089; s.a. allg. den Aspekt des Schutzes künftiger Anteilserwerber oder Gläubiger hervorhebend Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2020, § 53 Rz. 30).
  • BFH, 22.08.2006 - I R 40/05

    Gewinnverteilungsbeschluss i.S. des § 27 Abs 3 Satz 1 KStG 1991 bei Änderung des

    Der Klage gegen die hiernach ergangene Körperschaftsteuerfestsetzung wurde vom Finanzgericht (FG) Düsseldorf durch Urteil vom 8. März 2005 6 K 5037/01 K (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1380) in dem hier streitigen Punkt stattgegeben.
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